Schon mal genau hingesehen?

Der HU-Bericht hat wichtige Funktionen und Inhalte, an die auch Rechte und Pflichten für Sie als Fahrzeughalter geknüpft sind. In Teilen und sehr gekürzter Version können Sie diese auf der Rückseite des HU-Berichts nachlesen. Hier möchten wir Ihnen dieses „Kleingedruckte“ ausführlich erläutern und Ihre Fragen beantworten.



 

1. Bundesdatenschutzgesetz
Der Untersuchungsbericht ist ein amtliches Dokument, auf dem die Fahrzeugdaten, der Zustand Ihres Fahrzeugs und das Ergebnis dokumentiert werden. Die GTÜ ist als Überwachungsorganisation verpflichtet alle diese Daten streng vertraulich zu behandeln. Wir befolgen die strengen Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes und sichern Ihnen zu, dass Ihre erfassten Daten nicht weitergegeben oder unzulässig verwendet werden.

 

2. Der Untersuchungsbericht (UB)
Das Papier in Dokumentenqualität wird ausschließlich für die Dokumentation von amtlichen Fahrzeuguntersuchungen verwendet und ist mit fälschungserschwerenden Merkmalen versehen.
Von Ihrem GTÜ-Prüfingenieur erhalten Sie nach jeder Fahrzeuguntersuchung einen UB. Achten Sie beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs darauf, dass Ihnen vom Verkäufer insbesondere der aktuelle Hauptuntersuchungsbericht ausgehändigt wird.

 

 

Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr UB gefälscht ist, wenden Sie sich bitte umgehend an unseren Qualitätsservice unter Fon: 0711 97676-571.

 

Ist Ihnen Ihr Untersuchungsbericht abhanden gekommen?
Sofern Ihr Fahrzeug von der GTÜ untersucht wurde, kann Ihnen jederzeit ein Nachdruck des Berichtes angefertigt werden. Wenden Sie sich hierbei an Ihre nächste GTÜ-Prüfstelle oder an die GTÜ-
Zentrale: 0711 97676-571.

 

Aufbewahrungspflicht
Bewahren Sie den UB bitte sorgfältig zu Hause auf, damit Sie ihn nach Verkehrskontrollen oder bei der Wiederzulassung griffbereit haben.

 

Führen Sie aus Sicherheitsgründen eine Mehrfertigung (Kopie) des UB mit. Situationsbedingt kann das bei einer Kontrolle bereits ausreichen. Wenn nicht, müssen Sie das Original in der Polizeidienststelle nachreichen. Das ist zwar mit einem erhöhten
Aufwand für Sie verbunden, hat aber den Vorteil, dass Sie das Original an einem sicheren Ort aufbewahren können.

 

3. Die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO
Abweichungen und Mängel, die der Prüfingenieur an Ihrem Fahrzeug feststellt, werden auf der Vorderseite des Untersuchungsberichts dokumentiert.

Diese werden in nachfolgende Ergebnisse unterteilt:

 

Ohne festgestellte Mängel
Ihr Fahrzeug weist „keine erkennbaren Mängel“ auf und befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug erhält vom Prüfingenieur (PI) die Prüfplakette.

 



Geringer Mangel
Ihr Fahrzeug weist „geringe Mängel“ auf.
D. h., dass nach Einschätzung des Prüfingenieurs eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist. Die festgestellten Mängel müssen vom Fahrzeughalter bzw. Fahrer aber dennoch unverzüglich und vollständig behoben werden.
Wenn dies zuverlässig erwartet werden kann, so ist die Zuteilung einer Prüfplakette durch den PI auch ohne Nachprüfung möglich. Aber: es besteht bei geringen Mängeln kein Anspruch auf Zuteilung der Prüfplakette!

Beispiel:
Kennzeichenbeleuchtung leuchtet nicht.

 

Erheblicher Mangel
Der PI darf auch bei nur einem „erheblichen Mangel“ keine Prüfplakette zuteilen. Die festgestellten Mängel bedeuten nach Einschätzung des PI eine Verkehrsgefährdung. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller geringen und erheblichen Mängel ist deshalb zwingend erforderlich.

Beispiel:
Die Bereifung hat eine zu geringe Profiltiefe, d.h. unter 1,6 mm beim PKW.

 

Verkehrsunsicher
Der PI muss bei einem Mangel mit unmittelbarer Verkehrsgefährdung die vorhandene Prüfplakette entfernen und die Zulassungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Das Fahrzeug darf in diesem Zustand nicht mehr am öffentlichen Verkehr teilnehmen.
Im Falle einer Reparatur muss das Fahrzeug in die nächste Werkstatt transportiert werden. Eine Nachprüfung zur Feststellung der Beseitigung aller Mängel ist zwingend erforderlich

Beispiel:
Die Wirkung der Bremse ist nicht ausreichend und es besteht Ausfallgefahr.

 

Nachprüfung
Wenn Ihr Fahrzeug keine Prüfplakette erhalten hat, ist nach Behebung aller Mängel eine Nachprüfung fällig.
Die festgestellten Mängel müssen unverzüglich und vollständig behoben werden. Innerhalb der Frist eines Monates muss das Fahrzeug bei einer Untersuchungsstelle zur Nachprüfung der Beseitigung aller Mängel vorgeführt werden. Hierbei wird nur ein geringes Entgelt erhoben.
Sollten Sie die Nachprüfung nicht wahrnehmen, müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass bei einer Polizeikontrolle das Überziehen der Frist mit Bußgeld geahndet werden kann.

z.B. PKW: Wenn Sie das Fahrzeug innerhalb der Monatsfrist wieder vorführen, kommen nur die Kosten der Nachprüfung auf Sie zu. Wenn die Frist für die Wiedervorführung überschritten wird, ist eine erneute Hauptuntersuchung und die damit verbundenen Kosten fällig.

 

4. Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO
Die Sicherheitsprüfung fällt an bei:

  • Bussen (und andere Kfz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)

 

  • LKW zur Güterbeförderung, Arbeits- und Zugmaschinen etc. mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 7,5t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit größer 40 km/h

 

  • Anhänger einschließlich „angehängte Arbeitsmaschinen“ und Wohnanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 10t und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit größer 40 km/h.



Die aufgeführten Fahrzeuge müssen neben den fest definierten Terminen der HU auch die Termine der SP wahrnehmen.
Die Fälligkeit der Prüftermine erkennen Sie entweder

  • auf dem Untersuchungsbericht/Prüfprotokoll
    oder

 

  •   durch die am Fahrzeug angebrachte Prüfmarke.



Der aktuelle Hauptuntersuchungsbericht, das SP-Prüfprotokoll und der Nachweis über das Abgasverhalten (AU-Bericht) müssen zwingend im Prüfbuch abgelegt sein. Dieses Prüfbuch hat der
Fahrzeugführer zu führen und im Falle einer Verkehrskontrolle dem Kontrollorgan auszuhändigen.

 

Werfen Sie bei jeder Abfahrkontrolle auch einen Blick auf die Laufzeit Ihrer HU- und SP-Plakette und kümmern Sie sich rechtzeitig um einen neuen Prüftermin.
Denn als Fahrer/Fahrzeughalter sind Sie dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen immer fristgerecht durchgeführt werden.

 

5. Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO
Darunter fallen jede Art von Tuning-Maßnahmen wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Auch der Einbau eines Rußpartikelfilters unterliegt der Änderungsabnahme. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss ein Abdruck der ABE beigelegt sein, dem Sie entnehmen können, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.
Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Anbaus vorzunehmen.
Diese führt Ihr GTÜ-Prüfingenieur gerne für Sie durch. Nach erfolgreicher Abnahme erhalten Sie einen Nachweis der Änderungsabnahme und müssen diese ggfs. bei der Zulassungsstelle in Ihre Fahrzeugpapiere eintragen lassen.

 

Sollten Sie mit einer unzulässigen Änderung in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz und das kann dann sehr teuer für Sie werden.
Tauschen Sie sich daher bereits vor Kauf bzw. Einbau eines Teiles mit dem GTÜ-Prüfingenieur in Ihrer Nähe aus, ob die Änderung zulässig ist oder nicht. Das erspart Ihnen Zeit, Kosten und Nerven.

 

6. Gassystemeinbauprüfung (GSP)
Vor jeder Inbetriebnahme einer nachgerüsteten Gasanlage in Fahrzeugen muss eine Gassystemeinbauprüfung durchgeführt werden. Hier wird überprüft, ob die Anlage vorschriftsmäßig verbaut ist und ob die Bauteile ordnungsgemäß funktionieren. Die GSP beinhaltet unter anderem auch eine Dichtheitsprüfung der Gasanlage. Diese Untersuchung wird von Personen durchgeführt, die eine spezielle Berechtigung dafür haben.

 

7. Wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GWP)
Bei einem Fahrzeug mit Gasantrieb müssen bei der Hauptuntersuchung auch Funktion und Dichtheit der Gasanlage überprüft werden. Dabei werden z. B. die Gasleitungen mit Gasdetektoren bzw. Lecksuchspray auf Dichtheit überprüft.
Ist im vorangegangenen Zeitraum von 12 Monaten eine Gassystemeinbauprüfung oder Reparatur an der Gasanlage durchgeführt worden und hat der Halter noch die dazugehörige Bescheinigung der Gasanlagenprüfung (GSP bzw. GAP) parat, so entfällt dieser Untersuchungspunkt bei der HU, da hier die GSP/GAP bezogen auf diese HU noch ausreichend ist.

 

8. Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit nach § 5 FZV
Es kann vorkommen, dass der Polizei an Ihrem Fahrzeug etwas aufgefallen ist, das nicht den Vorschriften der StVZO entspricht.
Das können unter anderem Tuningmaßnahmen, abgefahrene Reifen, schlechte Beleuchtung, starke Geräuschentwicklung etc. sein. Sollte diesbezüglich ein konkreter Verdacht bestehen, wird von der Polizei ein Mängelbericht erstellt. Sie sind anschließend verpflichtet, sich die Beseitigung der aufgeführten Mängel innerhalb einer festgelegten Frist bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, z. B. der GTÜ bestätigen zu lassen.
Bei Nichteinhaltung der Vorführungsfrist kann die Zulassungsstelle den weiteren Betrieb des Fahrzeuges untersagen.
Bei Zweifeln, ob die Mängeleinstufung korrekt ist, wenden Sie sich bitte an den GTÜ-Prüfingenieur in Ihrer Nähe. Diesen finden Sie unter www.gtue.de .

 

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Fahrzeug Probleme mit der Beleuchtung, den Reifen oder dem Auspuff hat, empfiehlt die GTÜ den Gang zur Fachwerkstatt.
Lassen Sie diese Schäden schnellstmöglich beheben.

 

9. Oldtimer-Begutachtung nach § 23 StVZO
Die Begutachtung dient bei Einhaltung bestimmter Kriterien der Erlangung eines H-Kennzeichens. Dieses Kennzeichen erhalten nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen
wurden und bei denen die Oldtimeruntersuchung erfolgreich abgeschlossen wurde. Der große Vorteil eines H-Kennzeichens ist die günstige Kfz-Steuer, die sich besonders bei großvolumigen Motoren auszahlt.
Wichtig für eine Oldtimerbegutachtung bei der GTÜ ist, dass das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war und nicht direkt aus dem Ausland kommt.

 

Mit einem H-Kennzeichen ist Ihr Fahrzeug von der Kennzeichnungspflicht mit einer Umweltplakette ausgenommen.
Somit haben Sie die Erlaubnis, mit Ihrem Oldtimer auch ohne Umweltplakette in die ausgewiesenen Umweltzonen einzufahren, ohne mit einer Geldbuße rechnen zu müssen. (Umweltplakette = Feinstaubplakette)

 

 

Hierbei handelt es sich um eine amtliche Dienstleistung.

Amtliche Dienstleistungen werden im Rahmen und auf Rechnung der GTÜ durchgeführt.

 

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